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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 41 - Zeitung



Student S bittet seinen Kollegen K für ihn eine Zeitung zu besorgen. K geht zum Bäcker B und kauft ohne den Namen des S zu nennen die Zeitung.

Liegt ein Kaufvertrag zwischen B und S oder zwischen B und K vor?


Lösung


1. Kaufvertrag zwischen B und K? (-)

K will für den S handeln, er handelt als Stellvertreter des S, somit kommt kein Vertrag zustande durch den der K selbst verpflichtet würde

2. Kaufvertrag zwischen B und S?


a) Angebot des S vertreten durch K (+)

Voraussetzungen der Stellvertretung:

1) eigene WE des Vertreters (+)

2) in fremden Namen →Problem: Fehlen der Offenkundigkeit, hier unbeachtlich, da es sich um ein „Geschäft für den, den es angeht“ handelt. (Für B ist es unerheblich, wer sein Vertragspartner wird, für ihn ist nur der sofortige Erhalt der Gegenleistung, d.h. die sofortige Kaufpreiszahlung, erheblich.)

3) Vertretungsmacht (+)

b) Annahme durch B (+)

Ergebnis:
Der Vertrag kommt zwischen B und S zustande. Die dingliche Einigung gemäß § 929 S. 1 BGB erfolgt auch zwischen B und S, vertreten durch K. Die Übergabe, der Realakt an S bestimmt sich jedoch nicht nach §§ 164 ff. BGB, sondern nach § 868 BGB (S erwirbt den mittelbaren Besitz).









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