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Gutgläubiger Erwerb von Eigentum


ein Themengebiet aus Wirtschaftsprivat III - link

A. Definition gutgläubiger Erwerb
Unter gutgläubigen Erwerb versteht man den Eigentumserwerb an einer Sache, welche man von einem Nichtberechtigten erlangt.
Eine genauere Definition ist unter folgendem Link zu finden: LINK

B. Arten des gutgläubigen Eigentumserwerb
Der gutgläubige Eigentumserwerb bezieht sich grundsätzlich auf den allgemeinen Eigentumserwerb an einer Sache.
Der Eigentumserwerb ist in den §§ 929, 929a, 930, 931 BGB geregelt.


1. Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten

a. Art 1
Erklärt an einem Fallbeispiel:
- A ist scheinbarer Eigentümer einer Sache.
- A übergibt die Sache an B zum Beispiel in Form eines Kaufvertrages.
- A überträgt B das Eigentum an der Sache, obwohl A nicht berechtigt ist
- B erhält Eigentum an der Sache nur aufgrund Gutgläubigkeit
- Eigentlicher Eigentümer der Sache (C) verliert Eigentum an B
--> A könnte den Besitz der Sache von C durch einen Leihvertrag nach § -- erlangt haben.
b. Art 2

2. Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut



3. Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs


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  • 2
  • 3

C.
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D.
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1.
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2.
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§ 929 BGB

Schadensrecht
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