Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: ZivilgesetzbuchPL
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: ZivilgesetzbuchPL

Das polnische Zivilgesetzbuch von 23.04.1964

Weiterführende Infomationen


A. Einführung - Historicher Hintergrund der Entstehung

Durch das ZGB wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert unterschiedliche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt existierten in der geteilten Republik Polen fünf unterschiedliche Rechtssysteme.

Die Notwendigkeit der Harmonisierung des Rechtssystems trat zum ersten Mall 1918 auf, akls die Republik Polen wieder seine staatliche Souveränität erlangte. Dennoch erfolgte eine teileweise Vereinheitlichung erst vor dem zweiten Weltkrieg. In dieser Zeit war die eingesetzte Kommissio bis auf den Übergriff Deutschlands auf Polen tätig, wobei einige Arbeiten auch danach fortgeführt wurden. Allerdings war es zwar trotz dieser Bemühungen der Kommission nicht möglich, die Abeit bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges abzuschließen doch hat man für jegliche Bücher des Zivilrechts Vorlagen geschaffen.

Diese wurden später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet. Daraufhin wurde 1949 ein Gesetzesvorschlag erarbeitet, welcher jedoch nie zum Gesetz überging.
1956 wurde eine neue Kodifierzierungskommission gebildet. Diese sollte genau wie die Alte, das Privatrecht verändern. Auch war es diese Kommission, welche das Regelwerk des ZGB`s von 1964 entwarf. Somit ist es einer Kombination der alten und der neuen Dokumenten zu verdanken, dass trotz eines unerfreulichen politischen Zeitpunktes eine zivilrechtliche Zusammenfassung wie auch die Beschließung eines Regelwerkes durchführbar war.

Zu einen der größten Vorteile des ZGB`s zählt, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission beachtet haben. Diese Berücksichtigung zeigt sich zum einem in der Freizügigkeit des ZGB`s und zum anderen in seiner Begrifflichkeiten. Dennoch darf bei diesem Vorteil nicht vergessen werden, dass das ZGB zwangsweise mit dem Konzept der konzentrierten Wirtschaftslenkung vereinigt wurde.

Das ZGB basiert auf den folgenden vier Grundsätzen:

  1. Vollkommenheit des ZGB`s
  1. Grundsatz der Unterscheidung hinsichtlich der Bestimmungen über den Vermögensschutz der natürlichen Person und den sog. Gesamtheiten der sozialistischen Ökonomie
  1. Einheitlichkeit des ZGB`s
  1. Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie

B. Systematik des Gesetzes

1. Allgemeines

Das noch heute geltende ZGB umfasst vier Bücher. Zudem basiert es auf dem sog. Pandektenprinzip. Dies bedeutet, dass dem ZGB das Ziehen Vor die Klammer des allgemeinen Teils genauso bekannt ist wie es beim deutschen BGB der Fall ist. Die weiteren Bücher sind wie folgt angeordnet:

  • 2. Buch: Sachenrecht
  • 3. Buch: Schuldrecht
  • 4. Buch: Erbrecht

Eine Sondersituation ergibt sich hinsichtlich des Familienrechts. Dieses ist nicht im ZGB geregelt, sondern im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch. Der Grund für diesen Auschluss resultierte aus dem Umstand, dass sich das Familienrecht zum größten Teil mit vermögensrechtlichen Regelungsgegenständen befasst und diese im ZGB nicht eingeornet werden können. Heute wird das Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch zum Zivilrecht gezähllt. Dies führt dazu, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen sowie der Grundsätze des ZGB`s auf familienrechtliche Tatbestände unmittelbar begründet wird und dies ermöglicht.

Dies ist zwar ein erster Schritt zur Vollständigkeit des ZGB`s, doch ist dies noch nicht abschließend erreicht. Neben dem Familienrecht sind noch mehrere Regelungsgegenstände nicht im ZGB normiert. Als Beispiel können folgende genannt werden:

  • Hypothekenrecht
  • große Teile des europaweit vereinheitlichen Zivilrechts

Durch das Inkrafttreten des ZGB`s 1964 wurde das HGB von 1934, bis auf das Gesellschaftsrechts, beseitigt. Diese Kommerzialisierung ist zwischenzeitlich fortgeschritten, indem nun auch Regelungen zur Prokura und differenzierte Vorschriften für den Unternehmenssituation sowie des Unternehmens an sich im ZGB aufgenommen wurden.

2. Bedeutende Prinzipien

Geformt wurde das ZGB durch das deutsche, französische und teilweise durch das schweizersiche Recht. Im Einzelnen wurden folgende Regelungen übernommen:

RechtssystemÜbernommene Eigenschaft
deutsches RechtAbstraktheit der verwendeten Beziechnungen,
juristische Methodik
französisches RechtEinheitsprinzip, Art. 155 ZGB; Kausalitätsprinzip, Art. 155 § 1; 510 §1, 1052 §1 ZGB; Generalklausel im Deliktsrecht, Art. 415 ZGB
schweizerisches RechtGrundsatz der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, Art. 58 §3 ZGB

C. Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB

1. Hintergrund

Aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation kam es zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Eines dieser Rechtswerke, welches auch wie oben dargestellt die Grundlage bildet stellt das deutsche Recht, insbesondere das deutsche BGB, dar. Aus diesem Grund beschäftigt sich der folgende Abschnitt mit einer Gegenüberstellung beider Regelwerke. Hierbei gewährt die folgende Übersicht einen groben Überblick:

 (image: http://wiki.fh-sm.de/uploads/RechtlicheGrdlpolnEnergiewirtschaft/GegenueberstellungZGBuBGB.png)

2. Allgemeine Teile

Entsprechend dieser Übersicht soll der Vergleich beider Regelwerke anhand ihrer allgemeinen Teile im Folgenden vertieft werden. Hierbei wird sich der Vergleich auf die Vorschriften zur Rechtsgeschäftslehre beschränken.

a. ...

b. ...

c. ...

D. Zusammenfassung

E. Quellen

Zu den oben aufgeführten Überblick: Michał Będkowski - Kozioł Wettbewerb und Regulierung in der polnischen Energiewirtschaft oder Liebscher, M. / Zoll, F. : Einführung in das polnische Recht S. 107 - 111.

CategoryPolnischesRecht
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki