Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: bGesetzlicheVerbote
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: bGesetzlicheVerbote

Gesetzliche Verbote

als Auswirkung der Grenzen der Vertragsfreiheit auf Verträge

Frage: Welche Auswirkung auf Verträge haben Grenzen der Vertragsfreiheit?

Der Anspruchsaufbau wurde bereits vorgestellt: zur Begründung eines vertraglichen Anspruchs sind
  • der Vertragsschluss,
  • entsprechender Inhalt und
  • Wirksamkeit des Vertrages
erforderlich. Dabei liegen die gesetzlichen Grenzen in den gesetzlichen Wirksamkeitshindernissen: die Parteien müssen insbesondere die gesetzlichen Verbote sowie die Formgebote beachten - andernfalls ist ein an sich geschlossener Vertrag unwirksam und stellt keine Grundlage von Rechten und Pflichten dar.

Dabei nimmt § 134 BGB eine besondere Bedeutung ein: jede gesetzliche Verbotsvorschrift stellt demnach eine Grenze der Privatautonomie dar, denn ein Rechtsgeschäft, das gegen eine solche Verbotsvorschrift verstößt, ist nichtig.

Zusammenfassend lassen sich die obigen Erwägungen wie folgt darstellen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/bGesetzlicheVerbote/06_BedeutungGrenzen_2.png)

Beispiele:


§ 2 Kriegswaffenkontrollgesetz - Herstellung und Inverkehrbringen
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.

§ 4a Kriegswaffenkontrollgesetz - Auslandsgeschäfte
(1) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß eines solchen Vertrags nachweisen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, abschließen will.
(3) (...)




zurück zum Hauptthema
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki