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Redispatch in den Energieversorgungsnetzen


A. Begriff

Der Begriff des Redispatch ist gesetzlich nicht definiert. Bei diesem handelt es sich jegliche Eingriffe in die marktbasierte Fahrweise einer Erzeugungsanlage zur Umstellung der Kraftwerkseinspeisungen um eine Leitungsüberanspruchung zu verhindern (präventives Redispatch). Besteht die Gefahr, dass ein Netzengpass im Steromversorgungsnetz auftritt, erfolgt seitens des Netzbetreibers eine Anweisung an die Kraftwerksbetreibers seine Einspeisungen auf der Seite des Engpasses zu verringern. Demgegenüber haben Kraftwerke auf der Seite nach dem Engpass ihre Einsspeisungen zu erhöhen. Hierdurch entsteht ein Lastfluss, welcher den Engpass entkräftet, ( korrigierender).

B. Arten und Bedeutung bei § 13 Abs. 1 EnWG

Beim Redispatch ist zwischen zwei Formen zu differenzieren. Das strombezogene Redispatch verfolgt das Ziel plötzlich auftretende Netzengpässe in Leitungen sowie Umspannwerken zu verhindern bzw. zu beheben. Demgegenüber verfolgt das spanungsgebundene Redispatch das Ziel die Spannung im Betroffenen Netzgebiet auf demselben Level zu halten. Dies ist durch die ergänzende Bereitstellung von Blindleistung möglich. Redispatchmaßnahmen können regelzonenintern und -übergreifend angewendet werden. Den Gegenpol zum Redispatch bildet das Dispatch.

Darüber hinaus stellt das Redispatch eine wesentliche marktbezogene Maßnahmen im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG dar. In diesem Zusammenhang kann zwischen kostenbasierten und marktbasierenden Redispatch unterschieden werden. Das kostenbasierten Redispatch kann mit dem korrigierenden Redispatch gleichgesetzt werden. Die hierbei anfallenden Kosten werden den Kraftwerksbetreibern von den Übertragungsnetzbetreibern ersetzt und als Regelkosten an die Netznutzer weitergegeben. Auch werden den betroffenen Kraftwerken nur ihre Grenzkosten ersetzt. Hierdurch soll vermieden werden, dass den Betreibern Anreize gegeben werden schon im Vorfeld zum Beispiel durch eine bedarfsgerechte Standortwahl einzuschränken oder gänzlich Engpässe zu beheben. Im Unterschied hierzu werden beim marktbasierten Redispatch die für das Redispatch zu leistendene Zahlungen durch den Markt beschränkt. Beim marktbasierenden Redispatch werden die vorhersehbaren positiven als auch negativen Energiemengen ähnlich wie bei der Regelenergie ausgeschrieben. Ebenso unterliegt die Preisbildung für die Redispatching‐Leistungen in einem solchen Fall dem Markt. Der Übertragungsnetzbetreiber bezuschlagt anschließend das beste Angebot.

Den Anbietern von Redispatching‐Energie ist es beim marktbasierten Redispatchings möglich Gewinne zu generieren, soweit diese die ausgeschriebene Menge den Übertragungsnetzbetreiber anbieten. Hierdurch erhalten Energieerzeuger Anreize, ein Extra an Erzeugungskapazitäten auf der Seite des Engpasses zu installieren, auf der es sonst notwendig ist verhältnismäßig teure Kraftwerke im Rahmen des Redispatchings hochzufahren.

Mehr Informationen zum Thema: Sondergutachten der Monopolkommission, Rn. 269 f. und im Monitoringbericht der BNetzA 2015 vom 21. März 2016.

C. Vergütung von Redispatch - Maßnahmen

In 2012 hatte die BNetzA einen Beschluss zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagenvom 30.10.2012 (BK6-11/098) beschlossen. Jedoch wurde dieser bereits durch das OLG-Urteil vom 28.04.2015, Az. VI-3 Kart 316/12 (V) aufgehoben. Dies begründete das Gericht damit, dass die ledigliche Zahlung eines Aufwendungsersatz zu eng ist. Vielmehr seien prinzipiell auch sonstige in Verbindung mit der Redispatch-Anweisung entstehende Kosten und entgangene Gewinnmöglichkeiten ersetzbar. Dies resultiere aus § 13 Abs. 1a EnWG. Dieser unterstellt, dass nicht nur ein Aufwendungsersatz, sondern eine "angemessene Vergütung" zu zahlen sei. Das komplette Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.04.2015 kann hier nachgelesen werden.

Quellen


CategoryEnergierechtLexikon
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