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Gesetzliche Schuldverhältnisse

Einführung und allgemeine Informationen

A. Schuldverhältnis allgemein
Das Wesen eines Schuldverhältnisses ist in § 241 Abs. 1 BGB beschrieben: es handelt sich um ein rechtliches Verhältnis, auf dessen Grundlage der Schuldner eine Pflicht zur Leistung an den Gläubiger hat.

B. Gesetzliche vs. vertragliche Schuldverhältnisse
Die meisten im BGB geregelten und auch ungeregelten Schuldverhältnisse sind vertraglichen bzw. allgemein rechtsgeschäftlichen Ursprungs (Kaufvertrag, einseitige Erklärung bei Auslobung etc.). Die rechtsgeschäftlichen / vertraglichen Schuldverhältnisse ähneln sich insofern, als sie alle auf dem autonomen Willen der Parteien dieser Schuldverhältnisse beruhen.
Die gesetzlichen Schuldverhältnisse benötigen hingegen keinen Willen der Parteien - sie hängen allein davon ab, ob bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt bzw. eingetreten sind.

C. Entstehung gesetzlicher Schuldverhältnisse
In einigen, im Gesetz vorgesehenen Fällen, entstehen Rechtsverhältnisse i. S. d. § 241 BGB, ohne dass die Beteiligten Personen es beabsichtigen müssen. Durch den Eintritt bestimmter Ereignisse, die im Gesetz vorgesehen sind, werden Rechte und Pflichten der Parteien begründet. Für die Praxis sind dabei insbesondere die möglichen Ansprüche von Interesse, die durch den Gläubiger eines Schuldverhältnisses erhoben werden können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies können insbesondere:
  • Ansprüche auf Schadensersatz,
  • Ansprüche auf Herausgabe / sonstigen Wertersatz (z. B. von Aufwendungen),
  • etc. sein.

D. Anspruchskonkurrenz
Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen können parallel zu solchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen vorliegen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welcher der jeweils parallel bestehenden Ansprüche geltend gemacht werden kann. Würde man die sog. Anspruchsnormenkonkurrenz anwenden, müsste jeweils eine Norm gewählt werden, auf deren Grundlage nur ein Anspruch anzunehmen wäre. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen (auch im Verhältnis vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse zueinander) sind häufig allerdings so groß, dass das Ergebnis je nach gewählter Norm sehr unterschiedlich sein kann. Deshalb vertritt die h. M. den Grundsatz der sog. Anspruchskonkurrenz an, nach dem die einzelnen Ansprüche vollständig unabhängig nebeneinander existieren.

Bei der Anspruchskonkurrenz ist jedoch zu berücksichtigen, dass:
  • die Zahlung auf die konkurrierenden Ansprüche nur einmal erfolgen kann,
  • in Ausnahmefällen bestimmte Verschärfungen oder Privilegierungen aus einem konkurrierenden Anspruch auf einen anderen wirken können.



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