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Urheberrecht

4.3 - Sonstige Rechte des Urhebers



In den §§ 25 - 27 UrhG finden sich die „sonstigen Rechte des Urhebers“, die zum Teil einen urheberpersönlichkeitsrechtlichen, zum Teil einen verwertungsrechtlichen Einschlag aufweisen. Hierzu zählen das Recht auf Zugang zum Werkstück, das Folgerecht und die Vergütungsansprüche für Vermietung und Verleihen. Eine Einordnung in das Urheberpersönlichkeitsrecht oder Verwertungsrecht kam aber dennoch nicht in Betracht, weil diese Rechte keinen Ausschließlichkeitscharakter besitzen.


Zugangsrecht
Durch das urheberrechtliche Zugangsrecht gem. § 25 UrhG wird es dem Urheber ermöglicht, mit seinen Werken, die er veräußert und in den Verkehr gebracht hat, Kontakt zu halten. Hierdurch soll ein weiterer Schutz der geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk gewährleistet werden. Der Besitzer eines Werkes ist zwar nicht zur Herausgabe desselben verpflichtet (Abs. 2), er muss es dem Urheber aber zugänglich machen, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist (Abs. 1). Allerdings wird das Zugangsrecht dem Urheber nicht ohne Einschränkung gewährt, sondern kann nur unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt werden. Ein Zugangsrecht ist daher nur dann zu bejahen, wenn nicht berechtigte Interessen des Besitzers, wie z.B. die Gefahr der Beschädigung des Werkes, entgegenstehen. Für die Anerkennung des Zugangsrechts ist es dabei gleichgültig, ob der Urheber mit diesem Verlangen ideelle oder materielle Interessen verfolgt.


Folgerecht
Durch das in § 26 UrhG geregelte Folgerecht wird es dem Urheber ermöglicht, sich nach der Erstveräußerung an weiteren Veräußerungen seines Werkes einen Anteil am Verkaufserlös zu sichern. Der Anspruch auf Beteiligung des Urhebers entsteht nicht bei privaten Veräußerungen, sondern nur bei solchen Geschäften, an denen ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt ist. Versteigerungen, die im Ausland stattfinden, bleiben außer Betracht, weil die Veräußerung dann außerhalb des Geltungsbereichs des UrhG stattgefunden hat. Erforderlich ist, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist.

Ein Urheberanteil kann jedoch nur für Werke der bildenden Kunst entstehen, allerdings werden Werke der Baukunst und der angewandten Kunst explizit ausgenommen (Abs. 8). Für Fotografien wird eine analoge Anwendung befürwortet. Zwar gilt die Vorschrift nur für Originale, dies meint aber nicht Unikate, sondern Werkstücke wie Abgüsse, Drucke oder Abzüge. Dieser begrenzte Anwendungsbereich ergibt sich daraus, dass andere Werkarten, wie z.B. Sprachwerke, Musikwerke, Filmwerke, in zahlreichen Exemplaren verbreitet, an verschiedenartigen Orten aufgeführt, vorgeführt, gesendet oder anderweitig genutzt werden können und der Urheber üblicherweise fortlaufend an den Erlösen dieser Nutzungen beteiligt wird. Werke der bildenden Kunst entstehen demgegenüber grundsätzlich nur als Einzelexemplare. Ist das Werk eines Malers oder Bildhauers einmal verbreitet, kann es hiernach beliebig oft weiterverbreitet werden, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Urhebers erforderlich wäre (Erschöpfungsgrundsatz, vgl. § 17 Abs. 2 UrhG). Da jedoch der Wert eines Werkes erst mit der Zeit ansteigt, soll der Urheber an dieser Wertentwicklung seines Werkes über § 26 UrhG beteiligt werden.

Zur erleichterten Durchsetzung des Anspruchs werden dem Urheber über die Abs. 3, 4 und 6 Auskunftsansprüche und Kontrollrechte gewährt (s. BGH, GRUR 1982, S. 308 ff.). Sie können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (vgl. Abs. 3).

Der Urheberanteil beträgt 5 % des Verkaufserlöses. Ist dieser geringer als 50,- €, so entfällt die Abführungspflicht (vgl. § 26 Abs. 1 S. 2 UrhG). Unter Veräußerungserlös ist dabei nicht der Mehrwert, der durch die Weiterveräußerung gegenüber dem vorangegangenen Einkaufspreis erzielt wurde, zu verstehen, sondern der jeweils gezahlte Bruttopreis, egal, ob dieser geringer oder höher liegt als der zuvor erzielte Preis.


Weiterverbreitung
Gem. § 27 UrhG stehen dem Urheber Vergütungsansprüche für die Weiterverbreitung von Werkexemplaren im Wege der Vermietung oder des Verleihens zu. Die beiden in dieser Vorschrift enthaltenen Tatbestände sind sehr unterschiedlich; allein in ihrer Rechtfolge haben sie gemeinsam, dass der Urheber, der bestimmte Nutzungsformen nicht untersagen kann, eine Vergütung erhält.

Nach § 27 Abs. 1 UrhG kann der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Vermieter eines Bild- oder Tonträgers geltend machen. Hierfür ist zunächst Voraussetzung, dass die ursprünglichen Rechteinhaber des Verbreitungsrechts dem Produzenten die Vermietungserlaubnis eingeräumt haben. Das Verbreitungsrecht besteht an den vermieteten Werkexemplaren noch fort. Dieses erschöpft sich nämlich trotz Veräußerung des Werkes nicht hinsichtlich der Vermietung (§ 17 Abs. 2 UrhG). Für den Begriff der Vermietung ist die Legaldefinition in § 17 Abs. 3 UrhG heranzuziehen. Der Vergütungsanspruch entsteht allerdings nur beim Vermietrecht an Bild- oder Tonträgern, also bei Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen. Hierzu werden vor allem Schallplatten, Musikkassetten, Bildplatten, Videokassetten, Filme, Disketten, CD-ROMs gezählt.

Im Gegensatz zum Vermietrecht ist das Verbreitungsrecht an verliehenen Werkexemplaren mit der Erstverbreitung erloschen. Das bedeutet, dass hiernach der Urheber das Verleihen nicht mehr verbieten kann. Als Ausgleich für den Verlust dieser potentiellen Vergütungsvorgänge wird ihm gem. § 27 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Verleiher gewährt, allerdings nur, wenn es sich um eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung handelt (Bibliothekstantieme). Als solche Einrichtungen sind vor allem öffentliche Bibliotheken, z.B. Staatsbibliotheken, Universitätsbibliotheken und Volksbüchereien anzusehen. Was unter Verleihen zu verstehen ist, ergibt sich aus § 27 Abs. 2 S. 2 UrhG. Der Vergütungsanspruch gilt für Werkarten jeglicher Art, nach § 69 a Abs. 4 UrhG sogar für Computerprogramme. Bedeutung erlangt die Vorschrift vor allem für Bücher, Tonträger und Filme, gelegentlich auch für Werke der bildenden Kunst.

Die Höhe der nach Abs. 1 und 2 zu zahlenden Vergütung ist im Gesetz nicht festgelegt worden, sie muss jedoch „angemessen“ sein. Sie richtet sich grundsätzlich nach den von den Verwertungsgesellschaften in § 13 WahrnG veröffentlichten Tarifen bzw. nach den gem. § 12 WahrnG abgeschlossenen Gesamtverträgen.

Die Vergütungsansprüche sowohl für das Vermieten als auch für das Verleihen sind verwertungsgesellschaftsabhängig. Erforderlich ist folglich, dass die Urheber den zuständigen Verwertungsgesellschaften (z.B. der VG Bild/Kunst) beitreten und ihre Werke dort anmelden, damit sie an den Erlösen beteiligt werden können.





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