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===Übersicht § 254 BGB===

Das Mitverschulden nach {{du przepis="§ 254 BGB"}} ist Bestandteil des allgemeinen **[[http://wdb.fh-sm.de/Schadensrecht Schadensrechts]]**, welches in § 249 ff. BGB geregelt ist und grundsätzlich für alle Arten von Schadensersatzansprüchen anzuwenden ist.
Der {{du przepis="§ 254 BGB"}} beziehungsweise das **[[http://wdb.fh-sm.de/Definitionen zugrundeliegende Teilungsprinzip]]** ist die relevanteste Einschränkung des Alles-oder-Nichts-Prinzips.
Sofern der Geschädigte selbst bei der Entstehung des Schadens beteiligt war, ist es möglich, dass die Schadensersatzpflicht des Schädigers gemindert wird oder sogar entfällt. Dies ist in {{du przepis="§ 254 Abs. 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB"}} geregelt.
Somit ist der allgemeine Rechtsgedanke des {{du przepis="§ 254 BGB"}}, die Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem.



(Quelle: **Manfred Wandt**, Gesetzliche Schulverhältnisse, 8. Auflage, München)


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