Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: Ermessen
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Baurecht
  Gesellschaftsrecht
  Gewerberecht
  Informationsrecht
  Internationales Recht
  Konfliktmanagement
  Oe R
  Art2 G G
  E V T Z
  Sozialrecht
  Verwaltungsrecht Im...
  Adressatentheorie
  Anfechtungsklage
  Baurecht
  Gewerberecht
  Ermessen
  Fall Aufhebung V...
  Fall Erfolgsauss...
  Fall Erfolgsauss...
  Moeglichkeitsthe...
  Verhaeltnismaess...
  Verwaltungsakt
  Verwaltungsrecht...
  Vw R
  Wesentlichkeitsl...
 Energierecht
 Europarecht
  Oe R
 öffentliches Recht - JuHa
  Subventionsrecht
  Sozialrecht
  Strafrecht
  Unternehmens R
  Urheberrecht
  Vergaberecht
  Wettbewerbsrecht
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: Ermessen

Ermessen § 40 VwVfG


A. Gesetzliches Ermessen:

Dieses liegt dann vor, wenn die Behörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann.

B. Arten vom Ermessen:

  • Entschließungsermessen, hier stellt sich die Frage nach dem " Ob?"

  • Auswahlermessen, hier richtet sich die Frage nach dem " Wie? "

C. Sinn und Zweck:

Ermessen dient der Einzelfallgerechtigkeit, d.h. Verwaltung kann sachgerechte Lösungen für jeden Einzelfall finden. Jedoch sind folgende Punkte zu berücksichtigen :

  • Gesetzgeberische Zielvorstellung
  • konkrete Umstände des Einzelfalls

D. Verstoß gegen rechtliche Bindung:

Jedoch stellt sich die entscheidende Frage, wie vorzugehen ist wenn ein Ermessensfehler vorliegt ?
Hierfür werden drei Fälle unterschieden:

  1. Ermessensüberschreitung
  1. Ermessensnichtgebrauch
  1. Ermessensfehlgebrauch

E. Abgrenzung:

  • gebundene Entscheidung


CategoryVerwaltungsrechtImStudium
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki