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Urheberrecht


Fall 46 - Homepage


M betreibt einen Baumarkt und möchte diesen künftig im Internet bewerben. Auf seiner Homepage möchte M auch das Gebäude seines Unternehmens zeigen. Hierfür greift er auf eine Werbe-CD-ROM zurück, die der Grafiker und Fotograf F für ihn geschaffen hat. Diese enthält neben Werbetexten auch Fotos des Gebäudes. F hat die für M produzierte CD-ROM in einer Auflage von 600 Stück „versandfertig“ an M geliefert. Sie vereinbarten, dass die CDs für die Verteilung an Kunden des M bestimmt sind. Zu seinem Ärger muss M feststellen, dass F die CD mit einem Kopierschutz versehen hat. Er wendet sich deshalb an den Hacker H, dem es gelingt, den von F benutzten Kopierschutz durch ein Computerprogramm zu umgehen. Anschließend stellt M die auf der CD befindlichen Fotos auf seine Homepage. Den F hatte er diesbezüglich nicht um Erlaubnis gefragt.

F möchte wissen, ob er von M Unterlassung und Schadensersatz nach dem Urhebergesetz verlangen kann.



Lösung


Der Fotograf F könnte gegen M einen Anspruch aus Unterlassung der Bereitstellung von seinen Fotos auf der Homepage des F aus §§ 97 Abs. 1, 95a UrhG haben.

I. Schutzgegenstand/ Technische Schutzmaßnahmen
Bei der Werbe- CD handelt es sich um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk i.S.d. § 2 UrhG, das mit einem wirksamen technischen Schutz i.S.d. §95a UrhG versehen ist.

II. Es ist M nicht möglich die auf der CD befindlichen Dateien ohne weiteres auszulesen, er könnte somit gegen § 95a UrhG verstoßen, wenn er den H beauftragt diesen Schutz zu beseitigen.
Umgehung ist die Ausschaltung bzw. Manipulation technischer Schutzmaßnahmen. Der Begriff umfasst alle Handlungen, die zu einer Verwertung i.S.d. Urheberrechts führen. Ob dies persönlich oder mit Hilfe Dritter erfolgt ist unerheblich, es wird nur positive Kenntnis der Umgehung durch bestimmte Umstände vorausgesetzt.
Folglich ist es unerheblich das H den Schutz für M umgeht, da dieser davon Kenntnis hat und bewusst eine Umgehung wünschte um die entsprechenden Daten verwenden zu können.

III. Durch das Integrieren der Fotos das F auf der eigenen Homepage hat M bereits Urheberrechte des K verletzt. Diese Urheberrechtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr.

IV. M könnte jedoch gerechtfertig sein, wenn die Einwilligung des Rechteinhabers i.S.d. § 183 S.1 BGB, also des F vorliegen würde. Eine ausdrückliche Einwilligung des F liegt nicht und auch über den zwischen M und F geschlossenen Werkvertrag kann keine Einwilligung angenommen werden, da ausdrücklich bestimmt wurde, dass die CD nur zur Verteilung an die Kunden des M bestimmt ist.

V. Folglich hat F einen Anspruch gegen M auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1, 95a UrhG.

VI. Weiterhin könnte F einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und Bereitstellung seiner Fotos auf der Homepage aus §§ 97 Abs. 1, 16 Abs. 1 UrhG haben.
Die Werkqualität der Fotos wird angenommen, damit liegt ein geschütztes Werk i.S.d § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG vor. Durch das Heraufladen der Fotodateien auf den Server (sog. Upload) nimmt M auch eine Vervielfältigungshandlung i.S.d. § 16 Abs.1 UrhG vor und verletzt damit das Vervielfältigungsrecht des F. Eine Wiederholungsgefahr wird vermutet.
Die Vervielfältigung könnte durch Werkvertrag zwischen M und F gedeckt sein. Da die konkreten Nutzungsarten zwischen M und F nicht geregelt wurden, muss hier auf die Zweckübertragungsklausel des §31 Abs.5 UrhG zurückgegriffen werden. Diese verweist auf den Vertragszweck, der eindeutig formuliert, dass M die CD- ROMS nur an seine Kunden verteilen darf, nicht aber einzelne Bestandteile bearbeiten oder verwenden darf.
Eine Privilegierung über § 53 UrhG ist auch ausgeschlossen, da die Vervielfältigung nicht rein zu privaten Zwecken erfolgt.
F hat folglich einen Unterlassungsanspruch gegen M aus §§ 97 Abs. 1, 16 Abs. 1 UrhG.

VII. Außerdem hat F auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG, da M mit dem einstellen der Fotos ins Internet auch gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verstößt, indem die Fotos frei zum interaktiven Abruf bereitgehalten werden. Eine Rechtfertigung ist nicht ersichtlich.

VIII. Darüber hinaus steht dem F bei Verschulden des M i.S.d. §276 Abs.1 BGB auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das Verschulden des M wird vermutet, somit kann F die übliche Lizenzgebühr verlangen.






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