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Informationsrecht


Fall 20 - Buchhaltungsprogramm


P ist seit 1993 beim Softwarehersteller S als Programmierer beschäftigt. Seine Arbeitsaufgabe im Jahr 1994 besteht vornehmlich in der Herstellung eines aufwendigen Buchhaltungsprogramms. Nach Fertigstellung erhofft sich P aufgrund seiner guten Arbeitsleistung, dass sein befristeter Arbeitsvertrag verlängert wird. Sein Wunsch erfüllt sich jedoch nicht. Wegen der anhaltenden schlechten konjunkturellen Lage wird ihm, wie weiteren sechs jungen Mitarbeitern, durch S mitgeteilt, dass sie zum Ende des Jahres aus dem Betrieb ausscheiden. P ist hierüber sehr enttäuscht und entschließt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sich bei K, dem größten Konkurrenten des S, zu bewerben. K zeigt durchaus ein Interesse, gibt ihm aber zu verstehen, dass eine Einstellung nur in Betracht käme, wenn P ihm eine Kopie des bislang noch nicht veräußerten Buchhaltungsprogramms und eines anderen von P bereits Anfang 1993 erstellten Datenverarbeitungsprogramm übergeben würde. P begibt sich daraufhin unter dem Vorwand, seine alten Kollegen besuchen zu wollen, in seinen alten Betrieb und erstellt in einem scheinbar unbeobachteten Moment Kopien der beiden Programme. S hatte das Ganze jedoch mitbekommen und verlangt nunmehr von K, dem P die Disketten sogleich am nächsten Tag übergeben hatte, deren Vernichtung. P, der nun mit seiner Einstellung bei K nicht mehr rechnet, tritt an S heran und verlangt zur Überbrückung seines finanziellen Engpasses eine gesonderte Vergütung für das Buchhaltungsprogramm.

Wie ist die Rechtslage?


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