Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: FallAnfechtung
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Fallsammlung
  Fallsammlung En R
  Fallsammlung Gewerb...
  Fallsammlung Info R
  Fallsammlung Insolv...
  Fallsammlung Soz R
  Fallsammlung U R
  Fallsammlung Urh R
  Fallsammlung Vw R
  Fallsammlung W I P R
  W I P R1 Faelle
  Fall10 Skulptur
  Fall11 Schoko...
  Fall12 Uebung...
  Fall1 Das Ren...
  Fall1 Fussbal...
  Fall1 Rechtsf...
  Fall2 Der M P...
  Fall2 Hypnose...
  Fall3 Doppelt...
  Fall3 Ein Fer...
  Fall3 Weinver...
  Fall4 Comicfi...
  Fall4 Das Cab...
  Fall4 Gitarre...
  Fall5 Der Win...
  Fall5 Handtas...
  Fall5 Jahre U...
  Fall5 Zugang ...
  Fall6 Der Unf...
  Fall6 Pythonk...
  Fall7 Die I T...
  Fall7 Schuhe
  Fall7 Xbox One
  Fall8 Der Blu...
  Fall8 Getunte...
  Fall8 Weihnac...
  Fall9 Das Him...
  Fall9 Die Geb...
  Fall9 Kamera
  Fall Abgelehn...
  Fall Abstrakt...
  Fall Anfechtung
  Fall Angestel...
  Fall Anteile ...
  Fall Auftrag ...
  Fall Befriste...
  Fall Buecher ...
  Fall Buergsch...
  Fall Comicfigur
  Fall Datenver...
  Fall Dissens
  Fall Doch Kei...
  Fall Doppelte...
  Fall Drachen ...
  Fall Ehrenwor...
  Fall Erfolglo...
  Fall Fehler I...
  Fall Fieser L...
  Fall Fussball...
  Fall Geliehen...
  Fall Geschenk...
  Fall Geschenk...
  Fall Handtasc...
  Fall Hartnaec...
  Fall Hypnosek...
  Fall Invitati...
  Fall Irrtum D...
  Fall Kamera
  Fall Kauf Dur...
  Fall Kinder G...
  Fall Klausur1
  Fall Klausur2
  Fall Komplizi...
  Fall Machtgie...
  Fall Miete Un...
  Fall Minderja...
  Fall Neujahr
  Fall Nicht Ei...
  Fall Nicht Ge...
  Fall Ohne Tra...
  Fall Preis In...
  Fall Pythonka...
  Fall Schokolade
  Fall Schriftf...
  Fall Schuhe
  Fall Schweige...
  Fall Skulptur
  Fall Tascheng...
  Fall Teure So...
  Fall Tod Des ...
  Fall Traum Ei...
  Fall Trierer ...
  Fall Uebungsk...
  Fall Unbestel...
  Fall Untreuer...
  Fall Verfrueh...
  Fall Verhande...
  Fall Vertrags...
  Fall Vertretung
  Fall Vollmach...
  Fall Weihnach...
  Fall Weisunge...
  Fall Wiederho...
  Fall Zu Billi...
  Fall Zugang B...
  Fall Zugang T...
  Fall Zustande...
  Klausurfall W...
  Praesentation...
  Tutorium W P ...
 Wirtschaftsprivatrecht I
  W I P R1 Tuto...
  W I P R1 Tuto...
  W I P R1 Tuto...
  W I P R1 Tuto...
  W I P R1 Tuto...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Fal...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R I Loe...
  W I P R2 Faelle
  W I P R3 Faelle
  W I P R4 Faelle
  Fallsammlung Wettbe...
  L V Bachelor W R
  L V Master W R
  Unternehmensjurist
  W I P R
  W R Vorkurse
  Juristisches Lernen
  Studium Wi Recht
  W R Tutorien
  W R Vorkurse
  Wirtschaftsrecht Studi...
  Wissensmanagement
ich war hier: FallAnfechtung

Fallbeispiel 11


A. Sachverhalt

Der leidenschaftliche Antiquitätenhändler V betreibt in Schmalkalden ein Antiquariat. In seinem Katalog bietet er einen Bildband über die Fachwerkstadt Schmalkalden unter der Bestellziffer 454 für 50€ an. K aus Bamberg liebt Städtereisen und möchte sich über die wunderschöne Stadt Schmalkalden informieren, da dorthin seine nächste Reise gehen soll.
Er füllt die Bestellkarte aus, verschreibt sich aber und setzt die Bestellziffer 445 ein. Unter der Ziffer 445 wird jedoch ein historischer Palandt für 150 € geführt. Nach Erhaltung der Bestellkarte macht V diesen Palandt versandfertig. Innerhalb von zwei Tagen ist das Paket des V in Bamberg angekommen. Nachdem K das Paket geöffnet hat und die falsche Lieferung sieht, schickt er den Palandt umgehend zurück und ruft bei V an. In diesem Telefonat klärt sich das Missverständnis auf. K ist der Ansicht, er habe mit der Rücksendung des Buches alles
seinerseits Erforderliche getan. An seine Erklärung fühle er sich nun nicht mehr gebunden. V hingegen meint, K sei zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet. Außerdem hätte er den Bildband dem K überhaupt nicht verkaufen wollen.

B. Fallfrage

Hat V einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 150€?

C. Lösung

Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB

V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 150 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben, wenn ein wirksamer Kaufvertrag über den Palandt vorliegt.

I. Abschluss eines Kaufvertrags


Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB. Das Angebot muss so hinreichend bestimmt sein, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des anderen Teils abhängt. Daher müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) - beim Kaufvertrag der Kaufgegenstand und ein Kaufpreis - Inhalt des Angebots sein.

1. Angebot durch Zusenden des Katalogs

Das Zusenden des Katalogs könnte bereits ein Angebot des V über den mit Kaufpreis angeführten Palandt darstellen. Fraglich ist aber, ob dieses Angebot hinreichend bestimmt ist, weil bei Abgabe des Angebots die Person des Vertragspartners noch nicht feststeht. Durch Auslegung anhand der §§ 133, 157 BGB muss ermittelt werden, ob V ein Vertragsangebot an die Allgemeinheit (sog. invitatio ad incertas personas) abgeben, d.h. sich gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtlich binden wollte, oder ob es sich um eine bloße Aufforderung zur Abgabe einer Offerte (sog. invitatio ad offerendum) handelt, also der Rechtsbindungswille fehlt. Würde das Zusenden des Katalogs bereits ein bindendes Angebot beinhalten, dann könnte eine unbegrenzte Zahl von Personen durch Annahme einen Vertragsschluss zustande bringen. Alle Verträge wären gültig, V könnte aber nur einen Vertrag erfüllen und würde sich gegenüber den anderen Vertragspartnern wegen Nichterfüllung der Verträge schadenersatzpflichtig machen. Auch könnte jemand das Angebot annehmen, den V - etwa wegen Zahlungsunfähigkeit - als Vertragspartner ablehnt. Aus diesem Grund ist die Übersendung eines Katalogs an mehrere Adressaten nur als Aufforderung zur Offerte und nicht als bindendes Angebot zu verstehen.

2. Angebot durch Ausfüllen der Bestellkarte

Auf diese invitatio ad offerendum könnte K ein Angebot mittels der Bestellkarte abgegeben haben. Mit dem Eintragen der Bestellziffer 445 hat K nach objektivem Empfängerhorizont zum Ausdruck gebracht, dass er den Palandt zum Preis von 150 € kaufen möchte. Tatsächlich wollte er jedoch den Bildband zum Preis von 50 € erwerben. Dieses Auseinanderfallen von Wille und Erklärung könnte für die Wirksamkeit der Willenserklärung, die sich aus beiden Elementen zusammensetzt, von Bedeutung sein. Der Willenserklärung fehlt der Geschäftswille, d. h. der Wille, das vorliegende Geschäft (den Kaufvertrag über den Palandt) abzuschließen. Aus dem Recht der Willensmängel, insbesondere aus den §§ 119 ff. BGB, ergibt sich aber, dass eine aus Empfängersicht auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichtete Willenserklärung aus Vertrauensschutzgründen und im Verkehrsinteresse als wirksam erachtet wird, selbst wenn der innere Wille des Erklärenden von dem Erklärungstatbestand
abweicht. Das Gesetz knüpft an die fehlerhafte Willenserklärung nicht die Folge der Nichtigkeit, vielmehr wird das Recht des Erklärenden zur privatautonomen Gestaltung durch die Möglichkeit einer Anfechtung gewahrt. Somit liegt trotz des fehlenden Geschäftswillens ein wirksames Angebot des K vor.

3. Annahme

Dieses Angebot des K auf Abschluss eines Kaufvertrages über den Palandt hat V durch
das Bereitstellen zum Versand nach § 151 S. l Alt. l BGB angenommen. Zwischen K und V ist ein wirksamer Kaufvertrag über die Biographie zustande gekommen.

II. Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 142 I BGB

Der Kaufvertrag könnte jedoch durch Anfechtung des K mit Wirkung ex tunc gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig geworden sein. Die Anfechtung setzt als Gestaltungsakt einen Anfechtungsgrund, eine Anfechtungserklärung und die Einhaltung der Anfechtungsfrist voraus.

1. Anfechtungsgrund

Als Anfechtungsgrund kommt ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB, d.h. ein Irrtum bei der Willensäußerung, in Betracht. Ein Irrtum über die Erklärungshandlung liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgeben wollte. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Erklärende sich verspricht oder - wie hier - verschreibt.

2. Anfechtungserklärung

Eine ausdrückliche Anfechtungserklärung liegt nicht vor. Jedoch bringt K in dem Telefonat mit V zum Ausdruck, dass er von dem Rechtsgeschäft Abstand nehmen möchte. Eine solche Erklärung genügt den Anforderungen des § 143 Abs. 1 BGB, dass Wort „Anfechtung“ muss in der Erklärung nicht enthalten sein.

3. Anfechtungsfrist

Weiterhin muss K die nach § 121 Abs. 1 BGB erforderliche Anfechtungsfrist eingehalten
haben. Die Anfechtungserklärung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, abgegeben werden. Auch dies ist hier zu bejahen. Damit ist der Kaufvertrag über den Palandt mit Wirkung ex tunc nichtig.

III. Ergebnis


Ein Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB besteht nicht.



CategoryWIPR1Faelle
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki